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| Leitlinien oder allgemeine Ausführungsbestimmungen?15. Februar 2008 in Deutschland, keine Lesermeinung Kirchenrechtliche Anmerkungen zu einer Pressemeldung des scheidenden Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Karl Kardinal Lehmann - Ein Kommentar des Kanonisten Dr. Gero P. Weishaupt Bonn (www.kath.net) 1. Leitlinien sind keine allgemeine Ausführungsbestimmungen im Sinne der decreta generalia exsecutoria des can. 32 CIC/1983. Infolgedessen können sie nicht diejenigen binden, die durch das Motu Proprio Summorum Pontificum verplichtet werden. Dessen Anwendungsweisen werden ausschliesslich entweder durch eine Instruktion nach can. 34, die sich in erster Linie nicht an die Gläubigen, sondern an die kirchlichen Behörden richten würde, oder durch allgemeine Ausführungsbestimmungen nach can. 32 bestimmt, nicht aber durch Leitlinien. Ausserdem können nur allgemeine Ausführungsbestimmungen die Befolgung des Motu Propio eingeschärfen (vgl. can. 32). Der Begriff Leitlinie ist keine kirchenrechtliche, d.h. im kichlichen Gesetzbuch anzutreffende Kategorie. 2. Leitlinien im eigentlichen Sinn des Wortes können nicht in Kraft gesetzt werden, da sie keinerlei Gesetzeskraft besitzen oder eine ein Gesetz (hier das Motu Proprio) ausführende Funktion haben. Leitlinien werden vielmehr nur zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht und dienen der Orientierung, wie Kardinal Lehmann selbst im Anschluss an die Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz im September 2007 richtig gesagt hatte. 3. Der in der Pressemeldung verwendete Begriff Leitlinien deckt nicht den kirchenrechtlichen Begriff allgemeine Ausführungsbestimmungen des can. 32 ab. Aus dem Text der Pressemeldung geht darum nicht mit der für die Rechtssicherheit der Gläubigen, die die Feier der heiligen Messe nach dem ausserordentlichen Usus des Römischen Ritus wünschen, erforderlichen Eindeutigkeit hervor, ob es sich bei den von den Bischöfen für ihre Diözesen bereits erlassenen Bestimmungen nur um Leitlinien oder um allgemeine Ausführungsbestimmungen handelt. Nur letztere hätten bindende Kraft, allerdings nur so weit, als sie dem Wortlaut und dem Geist des Motu Proprio Summorum Pontificum nicht widersprechen. Das sagt unmissverständlich der kanonische Gesetzgeber in can. 33 § 1: Allgemeine Ausführungsbestimmungen, auch wenn sie in Direktorien oder anders benannten Dokumenten (etwa in diözesanen Amtsblättern) herausgegeben werden, heben Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften Gesetzen widersprechen, entbehren sie jeglicher Rechtskraft. 4. Im Einzelfall von Diözese zu Diözese müsste in den einzelnen Amtsblättern nachgeprüft werden, ob der jeweilige Diözesanbischof tatsächlich für seine Diözese allgemeine Ausführungsbestimmungen im Sinne des can. 32 erlassen oder nur Leitlinien veröffentlich hat, die in bezug auf die Umsetzung des Motu Propio Summorum Pontificum keine kirchenrechtlich bindende, sondern nun orientierende Kraft hätten. Sollte es sich bei den Erlassen in den diözesanen Amtsblättern um allgemeine Ausführungsbestimmungen handeln, müsste das eindeutig aus Titel und Text hervorgehen[2]. Dr.iur.can. Gero P. Weishaupt Dr. Gero P. Weishaupt ist Kirchenrechtler und Latinist bei "Radio Vatikan" - Seine Beiträge erscheinen auch bei kath.net bei den Nuntii latini Fußnoten: [1] Vgl.: http://dbk.de/aktuell/meldungen/01618/index.html#VI-2 Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte helfen Sie kath.net und spenden Sie jetzt via Überweisung oder Kreditkarte/Paypal! LesermeinungenUm selbst Kommentare verfassen zu können müssen Sie sich bitte einloggen. Für die Kommentiermöglichkeit von kath.net-Artikeln müssen Sie sich bei kathLogin registrieren. Die Kommentare werden von Moderatoren stichprobenartig überprüft und freigeschaltet. Ein Anrecht auf Freischaltung besteht nicht. Ein Kommentar ist auf 1000 Zeichen beschränkt. Die Kommentare geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. | Mehr zuKirchenrecht
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